Erbverträge und Testamente

Früher oder später muss sich jeder mit dem Tod befassen. Dazu gehört insbesondere die Frage, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen geschehen soll. Mit dem Tod eines Menschen gehen dessen Vermögen und Schulden auf die Erben über. Diese bilden eine Erbengemeinschaft. Die Erben haften für allfällige Schulden des Erblassers gemeinsam. Ändert der Erblasser die gesetzliche Erbfolge nicht, fällt sein Nachlass an die gesetzlichen Erben (Ehegatte, Nachkommen, Eltern, Geschwister, weitere Verwandte nach Verwandtschaftsgrad). Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, fällt der Nachlass an den Wohnsitzkanton und die Wohnsitzgemeinde. Will man die Erbfolge nicht allein dem Gesetz (Zivilgesetzbuch) überlassen, bestehen verschiedene Möglichkeiten, seinen Nachlass zu regeln. Instrumente der Nachlassregelung sind dabei das Testament oder der Erbvertrag. Für die Erstellung eines Erbvertrags oder Testaments sind wir u. a. auf die folgenden Angaben angewiesen:

  • Personalien des Testators bzw. der Parteien des Erbvertrags
  • Heiratsdatum
  • Personalien von gemeinsamen und nichtgemeinsamen Nachkommen
  • besteht bereits ein Ehevertrag, Erbvertrag, Testament
  • Vermögenswerte der Ehegatten bei Heirat
  • Während der Ehe bis heute erhaltene Erbschaften, Schenkungen, Erbvorempfänge
  • gemeinsames Vermögen, insbesondere Grundeigentum und Beteiligungen an Firmen
  • Finanzierung von Grundeigentum und Beteiligungen
  • Absichten und Ziele (Aufhebung gesetzliche Erbfolge, Ausrichtung von Vermächtnissen, Einsetzung Willensvollstrecker, Meistbegünstigung, Weiternutzung Liegenschaft, Gleich-/Ungleichbehandlung von Nachkommen, etc.)
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